SATZUNG MTG e.V.

AUSZUG AUS DER SATZUNG DES MOTORRADTEAM  GRÜNBACH
Aufgrund des § 25 BGB gibt sich dieser Verein eine Verfassung in der Form der nachfolgenden Vereinssatzungen.

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
1.1 Der am 07.04.1976 in Tauberbischofsheim gegründete Verein führt den Namen:
MOTORRAD – TEAM  GRÜNBACH
1.2 Er hat seinen Sitz in 97974 Grünsfeld  Paimar , Lindenstrasse 28
1.3 Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Der Verein wird beim zuständigen Amtsgericht / Registergericht Tauberbischofsheim in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 ZWECK UND ZIELE
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51  68 der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es in freiwilliger Mitarbeit aller Mitglieder und in eigener Initiative 2.1.1 die Verkehrssicherheit zu fördern. 2.1.2 den Ruf der Motorradfahrer in der Öffentlichkeit zu verbessern.
2.2 Der Verein bekennt sich zur Wahrung der konfessionellen und parteipolitischen Neutralität.
2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2.4 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5 Es wird keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT
3.1 Ordentliche Mitglieder :
3.1.1. Mitglied kann jeder werden, der die Interessen des Vereins vertritt und wahrt.
3.1.2 Beitrittserklärungen bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, soweit nach dem „Bürgerlichen Gesetzbuch“ eine solche erforderlich ist.
3.1.3 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
3.1.4 Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen Überlassen werden.
3.2 Ehrenmitglieder :
3.2.1 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann Personen die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, wenn sie sich besondere Verdienste um das MotorradTeamGrünbach erworben haben.
3.2.2 Bei einer Vereinszugehörigkeit von 25 Jahren geht die ordentliche Mitgliedschaft automatisch, ohne Beschluss der Mitgliederversammlung, in die Ehremitgliedschaft über.
3.2.3 Die in § 3 Abs.3.2.2 geforderte Vereinszugehörigkeit, zusammensetzen.
3.2.4 Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
3.2.5 Ehrenmitglieder 1 sind beitragsfrei.

 

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